§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Glaube und Heimat e. V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist 92339 Beilngries.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist – unbeschadet des § 3 Ziffer 1 – vornehmlich eine Vereinigung von katholischen Geistlichen und Laien, die aus den deutschen Gebieten der Diözesen Budweis und Pilsen stammen. Er bezweckt die Wahrung und Förderung des religiösen und kulturellen Erbes der Vertriebenen aus dem genannten Gebiet. Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Im Rahmen dieser Zwecksetzung nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Er hält die lebendige Verbindung der aus dem deutschen Teil der Diözesen Budweis und Pilsen vertriebenen Katholiken und ihren Nachfahren aufrecht durch die Herausgabe der Zeitschrift „Glaube und Heimat“.
b) Er versucht dadurch die religiösen, geistigen und sittlichen Kräfte wach zu halten, aus denen das Problem der Vertreibung bewältigt wird zum Wohl der Heimatvertriebenen, des ganzen deutschen Volkes und Europas.
c) Er fördert nach Kräften die Herausgabe von Dokumentationen, Heimatbüchern und heimatkundlichen Schriften, soweit sie dem oben genannten Zweck dienen.
d) Er unterstützt das Bemühen der katholischen Priester und Orden bei der Wiedergewinnung des Glaubens in den Diözesen Budweis und Pilsen. Er hilft die historischen Kulturdenkmäler seiner Vorfahren im Böhmerwald zu erhalten oder wiederherzustellen. – Er unterstützt die Missionskräfte aus dem Böhmerwald. Soweit die Diözese Pilsen genannt wird, betrifft es nur die bei der Neugründung abgetretenen Pfarreien aus der Diözese Budweis.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können werden:
Katholische Geistliche und Laien, die obige Zwecke fördern und die Verwirklichung der genannten Aufgaben durch den Bezug der Zeitschrift „Glaube und Heimat“ oder durch eine jährliche Spende unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines Beitrittsgesuches.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederbestand wird vom Vorstand für jedes Geschäftsjahr festgehalten.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Jahresende; die Austrittserklärung muss drei Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein.
c) durch Ausschluss aufgrund eines Antrags des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 5 Die Mitgliederversammlung
I. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl des Vorstands
2. den Ausschluss von Mitgliedern
3. Beratung und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins
4. Genehmigung des Haushaltsplanes
5. Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands sowie Beschlussfassung über die Verwendung von Überschüssen bzw. über Deckung des Fehlbetrags
7. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
II. Mitglieder
Stimmberechtigte Mitglieder sind die Mitglieder des Vereins nach § 3 Ziffer 1.
III. Arbeitsweise
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch alle zwei Jahre einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich in der Regel einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung. Sie wird außerdem einberufen, wenn dies der Vorsitzende, der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder fordert. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn in „Glaube und Heimat“ einen Monat vorher dazu eingeladen wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss eines Mitglieds ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer beurkundet.
§ 6 Der Vorstand
I. Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
II. ZusammenfassungDem Vorstand gehören an:
1. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder, von denen eines Kassenverwalter und das andere Schriftführer ist.
2. Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
III. Rechtliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind.
IV. Arbeitsweise
1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Der Termin der nächsten Sitzung wird in der Regel auf der vorausgehenden Sitzung des Vorstands vereinbart.
2. Der Vorstand ist bei mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei der Vorsitzende mitstimmt.
§ 7 Der Beirat
I. Aufgaben
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben und fördert die Kontakte des Vereins zu den Priestern und Laien aus den genannten Gebieten, den Diözesen Budweis und Pilsen.
II. Zusammensetzung
In den Beirat können von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre berufen werden:
1. Je ein Vertreter der ehemaligen Kreise aus den Gebieten der Diözese Budweis.
2. Die Oberen bzw. Delegierten der Orden und Kongregationen, die in den deutschen Gebieten der Diözese ansässig waren.
3. Vertreter aus den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und aus Österreich, in denen eine große Zahl deutscher katholischer Heimatvertriebener aus den Diözesen Budweis, Pilsen und deren Nachfahren leben.
4. Einzelpersönlichkeiten, die bereit sind, die Zwecke des Vereins tatkräftig zu fördern. Die Zahl der Einzelpersönlichkeiten soll ein Fünftel der unter Ziffer 1 bis 3 genannten Mitglieder nicht übersteigen.
III. Arbeitsweisung
1. Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder schriftlich die Einberufung beim Vorsitzenden des Vereins beantragt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.
2. Der Beirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag besteht im laufenden Bezug der Zeitschrift „Glaube und Heimat“.
§ 9 Förderer
Als Förderer gelten all jene, die die Ziele des Vereins durch Spenden unterstützen.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 11 Auflösung
Bei einer freiwilligen oder behördlich verfügten Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Diözese Passau – Körperschaft des öffentlichen Rechts – zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat. Restbeträge aus zweckbestimmten staatlichen Subventionen, die zum Zeitpunkt einer eventuellen Auflösung noch nicht verausgabt sind, sind der Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen.
(Stand: 07.03.1995)